HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

1. Wie ermittelt man Batterietypen und ihre Einstufung?

1.1 Welche Batterietypen sind als gefährliche Güter eingestuft?

Basierend auf ihrem jeweiligen chemischen Element, gibt es im Wesentlichen vier Batteriefamilien

·    lithium-basierte
·    blei-basierte
·    nickel-basierte
·    natrium-basierte

1.2 Welches sind die UN-Nummern der auf dieser Plattform behandelten und als gefährliche Güter eingestuften Batterien?

    • lithium-basierte
      • UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN
      • UN 3091 IN AUSRÜSTUNG ENTHALTENE LITHIUM-METALL-BATTERIEN
      • UN 3091 MIT AUSRÜSTUNG VERPACKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN
      • UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
      • UN 3481 IN AUSRÜSTUNG ENTHALTENE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
      • UN 3481 MIT AUSRÜSTUNG VERPACKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
      • UN 3536 In Güterbeförderungseinheiten installierte Lithiumbatterien
    • blei-basierte
      • UN 2794, BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE
      • UN 2800, BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER
    • nickel-basierte
      • UN 2795, BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN
      • UN 2800, BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER
      • UN 3496, BATTERIEN, NICKEL-METALLHYDRID (nur für Seetransport)
    • natrium-basierte
      • UN 3292, BATTERIEN, DIE NATRIUM ENTHALTEN oder
      • UN 3292, ZELLEN, DIE NATRIUM ENTHALTEN

    1.3 Sind Knopfzellen gefährliche Güter?

    Nicht jede Elektrochemie kann in Form von Knopfzellen hergestellt werden. Die meisten davon sind nicht als Gefahrgut eingestuft, ausgenommen Lithium-Metall- (UN 3090) und Lithium-Ionen-Knopfzellen (UN 3480) Lithium-Knopfzellen sind gefährliche Güter, doch wegen ihres geringen Lithiumgehalts oder ihrer niedrigen Nennleistung gelten für sie einige Freistellungen, insbesondere wenn sie in Ausrüstung und / oder in Leiterplatten eingebaut sind.

    Die geltenden Transportbedingungen sind in den E-Books eindeutig beschrieben. 

    1.4 Wie werden Altbatterien befördert?

    Es müssen spezielle Vorschriften und Verpackungsanweisungen beachtet werden:

    • Für Lithiumbatterien Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P909,
    • Für Blei-Säure- und NiCd-Batterien die Verpackungsanweisung P801,
    • Für Natriumbatterien gelten die gleichen Bedingungen wie für neue und gebrauchte Batterien.
    • Die geltenden Transportbedingungen sind in den E-Books eindeutig beschrieben.

     

    1.4.1.Warum gibt es unterschiedliche Zusammenfassungen für GEBRAUCHTE LITHIUM-IONEN-ZELLEN/BATTERIEN und ZELLEN UND BATTERIEN FÜR ENTSORGUNG oder RECYCLING?

    Die Unterscheidung ist erforderlich, da wir in den E-Books Altbatterien gemäß ihren bekannten Eigenschaften identifiziert haben:

    • wenn sie immer noch konform sind und einem Typ entsprechen, der alle Prüfungen des UN-Handbuchs der Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 38.3 bestanden hat, können sie wie neue Batterien gemäß P903 transportiert werden
    • wenn sie nicht als einem geprüften Typ entsprechend identifiziert wurden, kann für sie nicht nachgewiesen werden, dass sie Abschnitt 2.9.4 der UN-Modellvorschriften entsprechen. In diesem Fall können sie gemäß der Sondervorschrift 377 und P909 befördert werden

    1.5 Können defekte und beschädigte Batterien befördert werden?

    Defekte oder beschädigte Batterien jeden Typs können während des Transports Sicherheitsprobleme verursachen. Es müssen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um jegliches Austreten von Flüssigkeiten, Kurzschlüsse, Brüche oder Überhitzung zu vermeiden.

    Darüber hinaus müssen für Lithiumbatterien spezielle Vorschriften und Verpackungsanweisungen beachtet werden. Die Diagnose dieser Batterien muss durch kompetentes Personal oder den Hersteller erfolgen, der auch festlegt, ob die beschädigten und defekten Batterien kritisch für den Transport sind (z. B. die Anfälligkeit für thermisches Durchgehen).

    Für nicht kritische beschädigte und defekte Batterien müssen die Anforderungen der Sondervorschrift 376 und die Verpackungsanweisungen P908 und LP904 Anwendung finden.

    Kritische beschädigte und defekte Batterien, die anfällig dafür sind, unter normalen Beförderungsbedingungen schnell zu zerfallen, gefährlich zu reagieren, Flammen oder eine gefährliche Wärmeentwicklung oder einen gefährlichen Austritt giftiger, korrosiver oder entzündlicher Gase oder Dämpfe zu entwickeln, müssen gemäß den Verpackungsanweisungen P911 oder LP906 verpackt und befördert werden.

    Die geltenden Transportbedingungen sind in den E-Books eindeutig beschrieben.



    1.6 Können Prototyp-Batterien befördert werden?

    Mit Ausnahme von Lithiumbatterien gelten für Prototyp-Batterien die gleichen Beförderungsregeln wie für Batterien aus Produktionsserien.

    Für Prototypen von Lithiumbatterien müssen in der Praxis die Vorgaben von Sondervorschrift 310 und die Verpackungsanweisungen P910 und LP905 beachtet werden. Jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und dann im Inneren einer Außenverpackung untergebracht werden.

    Jede Innenverpackung muss vollständig von ausreichend nicht brennbarem und elektrisch nicht leitfähigem Isoliermaterial umgeben sein, um vor gefährlicher Wärmeentwicklung zu schützen.

    Die Außenverpackungen müssen der Leistungsstufe von Verpackungsgruppe II entsprechen.

    Die geltenden Transportbedingungen sind in den E-Books eindeutig beschrieben.

    2. Wie sind Kennzeichnungen und Etikettierungen zu wählen und zu verwenden?

    2.1 Was sind Kennzeichnungen und Etikettierungen?

    Kennzeichnungen und Etikettierungen stellen ein verschlüsseltes Kommunikationssystem dar, das auf das Vorhandensein von Gefahrgut im Inneren der beförderten Versandstücke hinweist. Die Kennzeichnung identifiziert die Güter, während das Etikett seine Gefahreneigenschaften identifiziert (Klassen).

               

    2.2 Welches sind sie für die Batterien verwendeten Kennzeichnungen?

    Kennzeichnungen bestehen aus 4-stelligen Zahlen, denen die Buchstaben UN vorausgehen, z. B.:

    UN 3480

    UN 2794

    Es gibt weitere Kennzeichnungen, die auf weitere Transportbedingungen für Batterien oder ihre Komponenten hinweisen:


    Lithiumbatteriekennzeichnung für freigestellte kleine Lithiumbatterien

    Umweltgefährdend

    Beschränkte Mengen
    Straßen- und Seetransport
    Lufttransport

               

    2.3  Welches sind die für die Batterien verwendeten Etiketten?

    Lithium NiMH
    Blei-Säure und NiCd

    Natrium

    Beim Batterietransport verwendete Kennzeichnungen und Etikettierungen werden in den E-Books genau beschrieben

               

    3. Wie sind die Verpackungen für Batterien zu wählen?

    3. 1 Gute Qualität und widerstandsfähige Verpackungen

    Gefahrgut muss in hochwertigen Verpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um normalerweise während der Beförderung auftretenden Stößen und Belastungen standzuhalten, darin eingeschlossen Umladungen zwischen Beförderungseinheiten und zwischen Beförderungseinheiten und Lagern sowie jedes Entfernen von einer Palette oder aus einer Umverpackung zum anschließenden manuellen oder mechanischen Handling.

               

    3. 2 Vorbeugung von Verlusten von Gefahrgut

    Die Verpackungen müssen so aufgebaut und verschlossen sein, dass bei der Vorbereitung auf den Transport jeder Verlust von Inhalten verhindert wird, der unter normalen Transportbedingungen durch Erschütterungen oder durch Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit oder Druck (zum Beispiel durch Höhenlage) verursacht werden kann.

               

    3.3 Verschließen von Verpackungen

    Die Verpackungen müssen gemäß den vom Hersteller bereitgestellten Informationen verschlossen werden.

               

    3.4 Verpackungsmaterialien in Kontakt mit gefährlichen Gütern

    Verpackungsteile, die sich in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern befinden:

    • dürfen durch die jeweiligen gefährlichen Güter nicht beeinträchtigt oder geschwächt werden;
    • dürfen keine gefährlichen Wirkungen verursachen, z. B. eine Reaktion katalysieren oder mit den gefährlichen Gütern reagieren;
    • dürfen kein Durchdringen der gefährlichen Güter gestatten, das unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen würde.

    Wo erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder Beschichtung versehen sein.

    3.5 Genehmigungspflichtige Verpackungen

    Wenn von den Transportvorschriften nicht anders vorgesehen, muss jede Verpackung, ausgenommen Innenverpackungen, einem Designtyp entsprechen, der erfolgreich gemäß den Genehmigungsanforderungen geprüft wurde..
     
    Jede genehmigungspflichtige Verpackung muss die UN-Kennzeichnung für Verpackungen gefolgt von einem Code (Buchstaben+Zahlen), der ihre Eigenschaften beschreibt, aufweisen. Diese Kennzeichnungen müssen langlebig, lesbar und an einer Stelle und in einer Größe im Verhältnis zur Verpackung angebracht sein, dies sie leicht erkennbar macht.

    Beispiel einer neuen Holzfaserkiste:

    :


    Die E-Books beschreiben die unter den verschiedenen Transportbedingungen von Batterien erforderliche Verpackung.

    3.6 Ist der Versand auf Palette ohne Verpackung für Lithiumbatterien möglich?

    Ja, für neue Lithiumbatterien mit einer Bruttomasse von 12 kg oder mehr ist dies unter Verwendung eines widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuses möglich. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und gesichert sein, um unbeabsichtigte Bewegungen zu verhindern, und die Pole dürfen nicht mit Gewicht anderer darüberliegender Elemente belastet werden, wie in P903 beschrieben.
    Die gleichen Bedingungen gelten für gebrauchte Lithiumbatterien, wenn diese immer noch die Anforderungen jeder Prüfung des Handbuchs der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllen

    4. Prüfungsanforderungen für Lithiumbatterien

    4.1 Wie stelle ich fest, ob die Lithiumbatterien, die ich kaufen werde, die Anforderungen des „UN-Handbuchs der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3“ erfüllen?

    Kontrollieren Sie dies beim Hersteller oder Vertreiber der Batterien. Sie müssen die „Prüfungszusammenfassung“ gemäß dem UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 38.3 zur Verfügung stellen. Diese Informationen können auch im Produktinformationsblatt angegeben sein.

    4.2 Müssen Lithiumbatterien, wenn sie Lithiumzellen enthalten, die bereits geprüft wurden, geprüft werden?

    Ja. Für die Batterien muss nachgewiesen sein, dass sie die Prüfungsanforderungen des Handbuchs der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllen, ungeachtet dessen, ob die Zellen, aus denen sie sich zusammensetzen, einem geprüften Typ entsprechen oder nicht.

    4.3 Wenn meine Zellen und Batterien vor dem Versand immer geprüft werden müssen, wie versende ich sie zum Prüfen?

    Die Gefahrgutvorschriften sehen Ausnahmen oder Sondervorschriften für den Versand von Zellen und Batterien zu Prüfzwecken vor. Der Straßen- und Seetransport von Prototyp-Zellen und -Batterien erfordert keine vorherige Genehmigung, doch unterliegt strengen Verpackungsanforderungen. Der Lufttransport unterliegt der Genehmigung der zuständigen Behörde.

    4.4 Welche Nennleistung in Wattstunden muss auf Batterien oder Akkupacks gekennzeichnet sein, wenn der Hersteller/Monteur aus Sicherheitsgründen die Ladespannung reduziert, obwohl die darin enthaltenen Batteriezellen geeignet sind, mit einer höheren Spannung geladen zu werden (und damit eine höhere Energie in Wattstunden enthalten)?

    Aus den UN-Transportvorschriften und dem UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien, Abschnitt 38.3 geht eindeutig hervor, dass die Nennenergie in Wattstunden durch Multiplizieren der Nennspannung mit der Nennleistung (Ah) berechnet wird.

    5. In/mit Ausrüstung verpackte Lithiumbatterien

    5.1 Ich habe eine Sendung von Elektronikgeräten, die Lithiumbatterien enthalten. Ist sie als Gefahrgut einzustufen?

    Ja, doch die Bedingungen sind weniger restriktiv als für einzelne Batterien und variieren abhängig von den Eigenschaften und der Anzahl der Elemente und Batterien

    5.2 Gibt es unterschiedliche Anforderungen beim Versand von einzelnen Batterien und Geräten oder Ausrüstung, die Batterien enthalten?

    Ja. Batterien müssen vor Kurzschluss und, wenn sie in Ausrüstung oder Maschinen installiert sind, vor unbeabsichtigtem Einschalten während des Transports geschützt sein. Im Fall von Lithiumbatterien fallen sie unter verschiedene Einträge, je nachdem ob sie in Ausrüstung enthalten oder mit Ausrüstung verpackt sind.

    5.3 Welche Regeln gelten für Verbraucher, die mit Lithium- und Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien betriebenen Geräten im Gepäck reisen?

    Die Vorschriften für die Beförderung von Batterien und batteriebetriebenen Geräten durch Verbraucher sind in den Technischen Anweisungen der ICAO und in den IATA-Gefahrgutvorschriften enthalten. Die Informationen sind in den E-Books zu finden.

    6. Mit Ladegerät versandte Batterien

    6.1 Ist der Transport von Lithium-Ionen-Batterie und Ladegerät in derselben Kiste als mit Ausrüstung verpackte Lithiumbatterie“ zu betrachten?

    Nein. Ein Ladegerät ist keine „Ausrüstung“, da die Batterie nicht verwendet wird, um dieses Gerät zu versorgen. Daher würde ein mit einer Lithium-Ionen-Batterie verpacktes Ladegerät eine Sendung nach UN 3480 darstellen.n.

    6.2 Ist der Transport einer in das Ladegerät eingelegten Lithium-Ionen-Batterie als  "in Ausrüstung enthaltene Lithiumbatterie“ zu betrachten?

    Nein. Ein Ladegerät ist keine „Ausrüstung“, da die Batterie nicht verwendet wird, um das Gerät zu versorgen. Daher würde ein eine Lithium-Ionen-Batterie enthaltendes Ladegerät eine Sendung nach UN 3480 darstellen.

    7. Absenderpflichten

    7.1 Welchen Verpflichtungen unterliegt der Batterieabsender?

    Jeder, der eine Batterie für den Versand aufgibt (einzeln, in Ausrüstung mitverpackt oder installiert), ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Batterie alle entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Versandvorschriften erfüllt. Dies schließt die Anforderungen an Prüfung, Kennzeichnung, Etikettierung, Verpackungs und Dokumentation ein.

    7.2 Benötige ich als Versender von Gefahrgut eine Schulung?

    Ja. Alle an der Vorbereitung und dem Versand von gefährlichen Gütern beteiligten Personen sollten hinsichtlich der für den Transport dieser Güter geltenden Anforderungen entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten und Pflichten geschult sein.

    8. Verpflichtungen von Vertreibern und Umpackern

    8.1 Bestehen für Vertreiber oder Umpacker, die Batterien versenden, Verpflichtungen?

    Ja. Als Absender, der eine Batterie für den Versand aufgibt (allein, in Ausrüstung mitverpackt oder installiert), ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Batterie alle entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Versandvorschriften erfüllt.

    9. Multimodaler Transport

    9.1 Gilt die Einstufung von Batterien als Gefahrgut für den Straßen-, See- und Lufttransport gleichermaßen?

    Ja. Die Einstufung erfolgt auf UN-Ebene, doch für jede Transportart können spezifische Restriktionen oder Freistellungen eingeführt werden.

    9.2 Gelten die für den Straßentransport geltenden Freistellungen auch für den See- und Lufttransport?

    Nein. Normalerweise sind See- und Lufttransportvorschriften restriktiver und lassen keine Freistellungen zu.

    10. Sicherheitsanweisungen und Fahrer

    10.1 Wie sollte der Fahrer die schriftlichen Sicherheitsanweisungen (ADR) verwenden?

    Der Frachtführer muss die Fahrzeugbesatzung mit schriftlichen Anweisungen in einer Sprache/Sprachen ausstatten, die jedes Mitglied vor Antritt der Fahrt lesen und verstehen kann.

    Der Frachtführer muss sicherstellen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Anweisungen versteht und in der Lage ist, diese korrekt auszuführen.

    Vor Antritt der Fahrt müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die geladenen Gefahrgüter informiert werden und die schriftlichen Anweisungen lesen, um im Einzelnen zu erfahren, welche Maßnahmen bei Unfällen oder im Notfall zu ergreifen sind.

    Die für die verschiedenen Transportarten erforderlichen vollständigen Informationen sind in den E-Books enthalten.

    11. ransportdokumente

    11.1 Wie sind die Transportdokumente auszufüllen?

    T

    Das Transportdokument wird vom Versender vorbereitet und enthält die zum Identifizieren der gefährlichen Güter notwendigen Informationen und die Transportdetails.

    Es gibt verschiedene Formulare für die verschiedenen Transportarten (ADR-IMDG-IATA). Die folgenden Daten sind bei der Beförderung von Batterien allen gemeinsam:

    • UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorausgehen
    • ordnungsgemäße Versandbezeichnung
    • Nummer oder Klasse des Etikettmodells
    • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
    • Gesamtmenge jedes Elements des Gefahrguts
    • Name und Adresse des Absenders
    • Name und Adresse des/der Empfänger/s.

    Hinweis: Batterien sind Artikel, daher sind ihnen keine Verpackungsgruppen zugeordnet.

    Die für die verschiedenen Transportarten erforderlichen vollständigen Informationen sind in den E-Books enthalten.

    12. Transport mit teilweiser Freistellung gemäß 1.1.3.6 ADR

    12. Wie Transporte mit teilweiser Freistellung gemäß 1.1.3.6 ADR erfolgen

    Kapitel 1.1.3.6 ADR sieht eine teilweise Freistellung in Bezug auf die pro Beförderungseinheit transportierten Mengen vor.

    Gefährliche Güter sind in die Transportkategorien 0, 1, 2, 3 oder 4 eingestuft. Für Batterien und Elektrolyten gelten die folgenden Kategorien:

    Kategorie 2 > UN-Nr. 3090, 3091, 3480, 3481, 3292, 2796, 2797
    Kategorie 3 > UN-Nr. 2794, 2795, 2800

    (a) Für diese Kategorien gelten die folgenden Freistellungsgrenzen (Gewicht, dass auf dem gesamten Fahrzeug nicht überschritten werden darf):

    Kategorie 0  
    > keine Freistellung
    Kategorie 1
    > 20 kg
    Kategorie 2
    > UN No. 3090, 3091, 3480, 3481, 3292, 2796, 2797 > 333 kg
    Kategorie 3
    > UN No. 2794, 2795, 2800  > 1000 kg
    Kategorie 4
    >unbegrenzt

    Werden gefährliche Güter verschiedener Transportkategorien in derselben Beförderungseinheit befördert, beziehen Sie sich zur Feststellung der Freistellungsgrenzen auf Kapitel 1.1.3.6.